Firma Meyller Aufzüge GmbH, Osterholzer Heerstraße 92, 28325 Bremen
Neuanlagen, Modernisierungen, Umbauten, Reparaturen, Wartung
Diese Geschäftsbedingungen sind an den Empfehlungen der Fachgemeinschaft Fördertechnik im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) angelehnt.
1.1. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Kraftbedarf, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Sie gelten im Rahmen der DIN-Toleranzen. An Kostenvoranschläge, Mutterkalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Lizenz-, Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.2. An unsere Angebote halten wir uns 12 Wochen ab Ausstellungsdatum gebunden. Nach dieser Frist zugehende Aufträge müssen von uns zur Rechtswirksamkeit ausdrücklich angenommen und bestätigt werden.
2.1. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen. Für den Leistungsumfang ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Nach Vertragsabschluss legen wir dem Besteller die Pläne zur Genehmigung vor. Wir haben Anspruch auf ausdrückliche Genehmigung der Pläne vor Beginn der Herstellung und Montage.
2.2. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot oder der Bestellung ab, gilt deren Inhalt als verbindlich, wenn der Besteller nicht innerhalb von 10 Tagen widerspricht. Dies gilt nicht bei wesentlichen Vertragsinhalten.
2.3. Wir liefern die erforderlichen technischen Unterlagen für die behördliche Abnahmeprüfung. Behördliche Auflagen werden nur berücksichtigt, wenn sie uns rechtzeitig mitgeteilt und schriftlich bestätigt wurden.
2.4. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Nettopreise und gelten frei Verwendungsstelle. Hinzu kommt die jeweils gültige Mehrwertsteuer.
3.2. Ändern sich die Bauverhältnisse, die dem Angebot zugrunde lagen, wodurch mehr Material oder Personal erforderlich wird, sind wir berechtigt, die Kosten entsprechend anzupassen. Ebenso sind wir bei Veränderungen der kalkulierten Lohn- und Materialkosten nach Ablauf der Festpreisbindung zu Preisanpassungen berechtigt (die Festpreisbindung beträgt 12 Monate nach Auftragsdatum), die nach der vom VDMA empfohlenen Preisgleitklausel abgerechnet werden.
4.1. Sofern kein separater Zahlungsplan vereinbart wurde, gelten unsere allgemeinen Zahlungsbedingungen unter 4.2.
4.2. Zahlungen sind sofort ohne Abzug nach Rechnungserhalt fällig. Die Zahlung ist bei größeren Umbaumaßnahmen oder Neuanlagen wie folgt zu leisten:
Die vereinbarten Zahlungsbedingungen gelten für mehrere Anlagen jeweils getrennt. Bei Verzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB) zu verlangen.
4.3. Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen vom Besteller bestrittenen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
5.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
5.2. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Besteller verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen.
5.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
5.4. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt uns zum sofortigen Vertragsrücktritt und zur Rückforderung der gelieferten Ware.
6.1. Vereinbarte Fristen beginnen nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie nach Genehmigung der Pläne und dem fristgerechten Eingang der Anzahlung. Bei Zahlungsverzug verlängern sich die Fristen entsprechend.
6.2. Fertigstellungsfristen setzen den ungehinderten Montagebeginn und die Erfüllung bauseitiger Leistungen voraus. Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, führen zu zusätzlichen Kosten, die vom Besteller getragen werden müssen.
6.3. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhergesehene Hindernisse verlängern die Fristen angemessen.
6.4. Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist über das Material anderweitig zu verfügen.
7.1. Die Übergabe erfolgt bei behördlicher Abnahme mittels Protokoll. Der Besteller ist verpflichtet, die Anlage bei Fertigstellung zu übernehmen.
7.2. Nimmt der Besteller die Anlage nicht ab oder nutzt sie bereits, gilt die Abnahme als erfolgt.
7.3. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Unterbrechungen, die der Besteller zu vertreten hat, führen ebenfalls zur Gefahrenübertragung.
8.1. Werden uns nach Vertragsabschluss ungünstige Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt, können wir Vorkasse oder Sicherheiten verlangen.
8.2. Bei Kündigung des Vertrages durch den Besteller sind wir berechtigt, Stornierungskosten in Höhe von 20 % der Brutto-Auftragssumme ohne Nachweis zu berechnen.
9.1. Mängelansprüche bestehen für nachweislich fehlerhafte Teile innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrenübergang.
9.2. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich schriftlich anzeigen.
9.3. Die Mängelhaftung setzt eine fachgerechte Wartung voraus.
9.4. Weitergehende Ansprüche sind bei erfolgreicher Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeschlossen.
10.1. Der Lieferer kann den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Schäden versichern.
10.2. Ersatz für mittelbare Schäden wird nur im Umfang der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung geleistet.
11.1. Der Besteller darf Ansprüche aus dem Vertrag ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte abtreten.
Unsere Datenschutzerklärung nach EU-DSGVO finden Sie in einem separaten Dokument.
13.1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Erfüllungsort oder der Sitz des Unternehmens.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.